21.11.2021 von Mario Köhler/Thilo Helms 0 Kommentare
Warnung vor Leihverträgen
Im laufenden Schuljahr haben Lehrkräfte an den berufsbildenden Schulen die Möglichkeit, Laptops bzw. Tablets auszuleihen. Die Schulträger schließen dazu mit der Lehrkraft einen Leihvertrag ab, in dem u. a. die Haftungsfrage geklärt wird.
Wir raten unseren Mitgliedern dringend davon ab, derartige Leihverträge abzuschließen. Sollten Sie bereits Verträge abgeschlossen haben, prüfen Sie ein Widerrufsrecht bzw. kündigen Sie den Vertrag.
Elektronische Geräte werde immer mehr zur Normalität an Schulen. Werden derartige Geräte zur Verwendung im Unterricht zur Verfügung gestellt, sollte damit wie mit allen bisherigen Unterrichtsmitteln verfahren werden. Ein als Leihexemplar zur Verfügung gestelltes Schulbuch kann die Lehrkraft auch außerhalb der Schule verwenden, ohne dass dies mit Leihverträgen abgesichert werden muss.
Nach unserem Kenntnisstand gibt es sehr unterschiedliche Verträge der Schulträger. Welche Folgen daraus z. B. bei Haftungsfragen entstehen könnten, kann nicht generell gesagt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass im Falle von Rechtsstreitigkeiten eine Übernahme durch unsere Rechtschutzstelle nicht erfolgt, da eine einseitige Schlechterstellung der Lehrkräfte vorliegt und sie dieser zugestimmt haben.
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