07.03.2022 von Thilo Helms 0 Kommentare
Regelbeurteilung erst zum 01. April 2023
Mit der Festlegung eines zweistufigen Verfahrens sind für die Beurteilung immer ein Erst- und Zweitbeurteiler zuständig. Im Falle eines Beamten in A 13 bzw. eines Tarifbeschäftigten in E 13 ist der Schulleiter Erstbeurteiler und der zuständige Referent der Fachaufsicht am Staatlichen Schulamt der Zweitbeurteiler. Für Beamte bzw. Tarifbeschäftigte in A 14/E 14 ist der Zweitbeurteiler der Arbeitsbereichsleiter 2 am Stattlichen Schulamt.
Kommt der Zweitbeurteiler zu einem anderen Ergebnis als der Erstbeurteiler, fertigt er eine gesonderte verbale Beurteilung und fordert eine Stellungnahme des Erstbeurteilers. Liegt diese vor, legt der Zweitbeurteiler evtl. ein neues Gesamturteil fest. Die Beurteilung erlangt dann in der geänderten Fassung Geltung.
Im Beurteilungszeitraum sind mindestens zwei Unterrichtsbesuche durchzuführen. Diese Unterrichtsbesuche haben unangekündigt zu erfolgen, sind im Anschluss zu besprechen und zu protokollieren. Zwischen zwei Unterrichtsbesuchen soll ein zeitlicher Abstand von sechs Monaten liegen.
Der Stichtag für die Regelbeurteilung wurde vom 01. April 2022 auf den 01. April 2023 verschoben. Damit ändert sich auch der Beurteilungszeitraum. Dieser beginnt jetzt am 01. April 2020 und endet am 31. März 2023.
Beamte die im Beurteilungszeitraum ihre Probezeit absolvierten, müssen für eine hinreichende Beurteilungsgrundlage zum Beurteilungsstichtag mindestens ein Jahr nach der Verbeamtung auf Lebenszeit tätig sein.
Neues Punktesystem:
13 – 15 Punkte übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße
10 – 12 Punkte übertrifft die Anforderungen
5 – 9 Punkte entspricht den Anforderungen
2 – 4 Punkte entspricht eingeschränkt den Anforderungen
1 Punkt entspricht nicht den Anforderungen
Das Gesamturteil muss bei der Vergabe von 1, 13, 14 oder 15 Punkten begründet werden.
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