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Krank ohne Krankenschein

Krank ohne Krankenschein…..

Die Lehrerdienstordnung schreibt vor:

§ 13 Abwesenheit

(1)   Erkrankt ein Lehrer, ein Erzieher oder eine Sonderpädagogische Fachkraft oder ist er aus zwingenden Gründen verhindert, seinem Dienst nachzukommen, so gibt er dem Schulleiter davon unverzüglich Kenntnis unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung.

 Dauert die Erkrankung länger als drei Tage, legt er ein ärztliches Attest spätestens am darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag vor, aus dem die voraussichtliche Dauer der Erkrankung ersichtlich sein muss.

In besonderen Einzelfällen kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher verlangt werden.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Bedienstete verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Der Schulleiter informiert hiervon die Schulaufsichtsbehörde.

Entsprechend dieser Vorlage sind Schulleiteranweisungen oder Lehrerkonferenzbeschlüsse für a l l e Beschäftigten der Dienststelle pauschal vom  1. Tag der Erkrankung einen Krankenschein vorzulegen  n i c h t i g !

Lediglich in konkreten EINZELFÄLLEN ist dies mit Begründung festlegbar.

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